Medienrecht


Die Befugnis zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung obliegt gemäß der Art. 30 und 70 ff. des Grundgesetzes den Ländern. Auch das Presserecht fällt in die Kompetenz der Länder. Daher spielen die Länder bei der Fortentwicklung des Medienrechts eine wichtige Rolle. Der Begriff „Medienrecht“ beschreibt eine sehr umfangreiche und komplexe Rechtsmaterie, die neben öffentlich-rechtlichen Fragen auch solche des Straf- und Zivilrechts umfasst.

Landesgesetze

Die wichtigsten landesrechtlichen Vorgaben im Medien- und Pressebereich finden sich im Landesmediengesetz (LMG NRW), im WDR-Gesetz und im Landespressegesetz NRW.

Während das LMG im Wesentlichen Verpflichtungen der privaten Veranstalter festlegt, finden sich im WDR-Gesetz rechtliche Vorgaben für den großen öffentlich-rechtlichen Veranstalter in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung übt die Rechtsaufsicht über den WDR sowie die Landesanstalt für Medien (LfM), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, aus. Der Begriff der „Rechtsaufsicht“ bedeutet dabei, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwacht wird, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit des Handelns der betroffenen Anstalten. Das Prinzip der Staatsferne des Rundfunks schließt dabei rechtsaufsichtsrechtliche Maßnahmen aus, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Programmgestaltung haben.

Das Landespressegesetz enthält Vorschriften zu Aufgaben, Rechten und Pflichten der Presse, wie z. B. das Informationsrecht der Presse oder die Impressums- und Kennzeichnungspflicht.

Staatsverträge

Um eine starke Zersplitterung der medienrechtlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern zu vermeiden und die Veranstaltung von länderübergreifendem Rundfunk zu ermöglichen, findet eine weitgehende Koordinierung der Länder untereinander statt. Im fortlaufend weiterentwickelten Rundfunkstaatsvertrag, dessen Vorgaben in den Mediengesetzen der Länder umzusetzen sind, wird diese Koordinierung fixiert. Auch für den Bereich des Jugendmedienschutzes wurde mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eine länderübergreifende Rechtsgrundlage geschaffen.

NRW wirkt an diesen Abstimmungsprozessen u. a. über die sog. Rundfunkkommission der Länder mit, die regelmäßig zusammentritt. Auf der Fachebene finden regelmäßig Besprechungen der Rundfunkreferenten der Länder statt, die ferner zu bestimmten Themenkomplexen spezielle Arbeitsgruppen gebildet haben. NRW führt hierbei den Vorsitz in der Arbeitsgruppe „Werbung und Sponsoring“ und ist in den anderen Arbeitsgruppen vertreten.

In zunehmendem Maße wird das Medienrecht durch den gesetzlichen Rahmen, welchen die Europäische Gemeinschaft vorgibt, geprägt. Beispielhaft genannt sei die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die u. a. Bestimmungen zur Werbung, zum Jugendschutz oder zur Förderung europäischer Werke enthält. Die Wahrnehmung der Interessen der Länder in diesem Bereich erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Bundesebene. In Brüssel selbst unterhält NRW eine eigene Landesvertretung, um zeitnah über aktuelle Entwicklungen informiert zu sein.

Neuigkeiten & Termine

Medienlandschaft Teaser

Über Aktuelles aus der Medienbranche in unserem Land informieren die Portale:


www.filmstiftung.de
www.ikt.nrw.de
www.medien.nrw.de

Förderkompass

Medienkompass

Informationen zum Förderkompass Medien NRW

mehr